Satzung Bündnis ’90/ Die Grünen – Kreisverband Neumarkt i.d.OPf.

§1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband – Neumarkt i.d.OPf.- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Neumarkt i.d.OPf. Die Kurzform lautet GRÜNE Neumarkt. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Neumarkt i.d.OPf. Sitz ist der jeweilige Wohnsitz der Vorsitzenden. Er gehört dem Landesverband Bayern an.
  2. Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Neumarkt erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§3 Die Ortsverbände

  1. Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
  2. Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – KV Neumarkt kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber und Bewerberinnen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.
  3. Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§6 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher per E- Mail und falls keine E-Mail vorhanden per Post unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und dem/der Kassierer*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der KandidatInnen für die Kreiswahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen.
  7. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden, dem/der Schriftführer*in, dem/der Kassierer*in. (Zusätzlich können maximal fünf Beisitzer*innen gewählt werden.)
  2. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§9 Parität

Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.

§ 10 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten und auflösen.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Neumarkt, den 02.06.2021

zuletzt geändert am: 02.06.2021

Anhang zur Satzung

Beitrags- und Kassenordnung

  1. Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die/Der Kreisverbandskassierer*in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Landeskassierer*in.
  2. Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landeskassierer*in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.
  3. Der Mindestbeitrag beträgt im Normalfall 1% des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.
  4. Die Kasse wird durch den/die Kreiskassierer*in geführt. Den Ortsverbänden kann auf Antrag und durch mehrheitlichen Beschluss der Kreismitgliederversammlung gestattet werden, eine eigene Ortskasse zu führen.